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Geschwistertrennung zum "Wohle des Kindes"???

von Monika Armand, 19. Oktober 2009, 09:16

Sollten sich Geschwister kennen lernen, wenn sie fremd untergebracht sind? Nein, sagt hier eine Vormündin. Das ist nicht gut. Die sind noch viel zu klein...... Warum diese Kinder überhaupt in Fremdunterbringung leben müssen, lässt sich schwer ergründen. Eines steht fest: Auch in diesem Fall scheint es nicht so zu sein, dass die strenge Grenzziehung des Bundesverfassungsgerichtes zur Kindesentziehung nicht eingehalten worden ist:

Urteil des BVerfG zu § 1666 - Kindeswohl(gefährdung) - 1 BvR 476/04

Zitat aus dem Urteil: Eingriffsgrenzen des Staates:

Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG garantiert den Eltern das Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder. Die Erziehung des Kindes ist damit primär in die Verantwortung der Eltern gelegt, wobei dieses "natürliche Recht" den Eltern nicht vom Staate verliehen worden ist, sondern von diesem als vorgegebenes Recht anerkannt wird. Die Eltern können grundsätzlich frei von staatlichen Einflüssen und Eingriffen nach eigenen Vorstellungen darüber entscheiden, wie sie die Pflege und Erziehung ihrer Kinder gestalten und damit ihrer Elternverantwortung gerecht werden wollen (vgl.BVerfGE 60, 79 <88> ). Diese primäre Entscheidungszuständigkeit der Eltern beruht auf der Erwägung, dass die Interessen des Kindes am besten von den Eltern wahrgenommen werden. Dabei wird sogar die Möglichkeit in Kauf genommen, dass das Kind durch einen Entschluss der Eltern Nachteile erleidet (vgl.BVerfGE 34, 165 <184>). In der Beziehung zum Kind muss das Kindeswohl die oberste Richtschnur der elterlichen Pflege und Erziehung sein (vgl. BVerfGE 60, 79 <88> m.w.N.). 

Eine gerichtliche Entscheidung, nach der die Trennung des Kindes von seinen Eltern fortdauern kann, ist mit dem in Art. 6 Abs. 2 und Abs. 3 GG gewährleisteten Elternrecht nur dann vereinbar, wenn ein schwerwiegendes - auch unverschuldetes - Fehlverhalten und entsprechend eine erhebliche Gefährdung des Kindeswohls vorliegen. Nicht jedes Versagen oder jede Nachlässigkeit der Eltern berechtigt den Staat auf der Grundlage seines ihm nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG zukommenden Wächteramtes (vgl.BVerfGE 7, 320 <323>; 59, 360 <376>), jene von der Pflege und Erziehung ihres Kindes auszuschalten oder gar selbst diese Aufgabe zu übernehmen (vgl. BVerfGE 24, 119 <144>; 60, 79 <91> ). Das elterliche Fehlverhalten muss daher ein solches Ausmaß erreichen, dass das Kind bei einem Verbleiben in der Familie in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet ist (vgl.BVerfGE 60, 79 <91>).

Nun, wer glaubt, dass dem Kindeswohl am besten gedient sei, wenn sich Geschwisterkinder, welche in Pflegefamilien getrennt untergebracht sind, besser nicht kennen lernen sollten, scheint eine "merkwürdige" Auffassung vom Wohl eines Kindes zu haben. Jedenfalls finden sich aus pädagogischer oder psychologischer Sicht für solche Entscheidungen keinerlei Rechtfertigungsgründe. Jene Vormünder, welche solche Entscheidungen treffen sind meist "Sozialpädagogen" und manche Akademiker fragen sich, auf welcher Basis wissenschaftlicher Erkenntnis solche Handlungsweisen fußen......??

In der schriftlichen Ablehnung zum Zusammentreffen der Geschwister, wird wegen der angeblich hohen "Belastung" im Falle eines Kennenlernens der Umgang der Geschwisterkinder abgelehnt. Obwohl diese Ablehnung im Sommer 2008 ausgesprochen worden war, wird daran bis heute festgehalten.

Das Gesetz sieht eigentlich grundsätzlich vor, dass Geschwister einen Anspruch darauf haben, sich kennen zu lernen und regelmäßigen Kontakt zu pflegen:

(1) Großeltern und Geschwister haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient.

(2) Gleiches gilt für enge Bezugspersonen des Kindes, wenn diese für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben (sozial-familiäre Beziehung). Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung ist in der Regel anzunehmen, wenn die Person mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat.

(3) § 1684 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. Eine Umgangspflegschaft nach § 1684 Abs. 3 Satz 3 bis 5 kann das Familiengericht nur anordnen, wenn die Voraussetzungen des § 1666 Abs. 1 erfüllt sind.

Sehr deutlich wird auch hier: Das Führen einer Vormundschaft ist für einen Vormund lediglich eine Arbeit, die dazu dient mit hilf- und wehrlosen Kindern Geld zu verdienen. Die Bedürfnisse der Betroffenen stehen dabei wenig im Vordergrund. Natürlich gibt es auch hier - leider sehr seltene -  Ausnahmen.

Besuchskontakte, ob mit Eltern oder Geschwister sind aufwendig und unbequem. Pflegeeltern und Heime müssen Kinder hin und her fahren, müssen Termine abstimmen....und das kostet Zeit und sorgt dafür, dass die Pflege und Betreuung aufwändig wird......Deshalb müssen betroffene Eltern und Geschwister häufig auf ihren gesetzlichen Anspruch auf Umgang verzichten, eben weil Jugendämter und Vormünder dies so bestimmen. Dass ein Umgangsausschluss dem Richtervorbehalt unterliegt, kümmert die Behördenmitarbeiter und Vormünder wenig.

Wie man so schön sagt: Wo kein Kläger, ist kein Richter. Wenn Eltern klagen ist selten ein Richter, der sich in die Entscheidungen der Jugendämter und Vormünder einmischt. (siehe dazu dieser Bericht:Medikamentenversuch mit Risperdal an Heimkind? und Heimkind unter Neuroleptikumdauergabe: Jugendamt übt Druck auf fragende Eltern aus)

Leider ist dies hier kein Einzelfall, sondern die Regel. Wozu sollten sich Jugendämter und Vormünder auch an Gesetze halten, solange niemand das staatliche Erzieheramt beaufsichtigt? Sie sind die eigentlichen "Familienrichter"!

Wer hier nach pädagogischem und psychologisch sinnvollem Handeln sucht, der muss scheitern. Familiäre Beziehungen und elterliche bzw. geschwisterliche Liebe zählen in den Augen unseres Staates..........nichts.......

"Kindeswohl" braucht offenbar keine Liebe, sondern professionelle erzieherische Distanz ? Familiäre Verortung, Elternliebe und familiäre Beziehungen brauchen Kinder für eine gesunde Entwicklung in den Augen des staatlichen Kindeswohlwächteramtes........nicht!

Noch Worte? Ich schon lange nicht mehr!


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Kommentare

  1. Peter Geschwister
    26.01.2010 | 17:39

    "Kindeswohl" braucht offenbar keine Liebe, sondern professionelle erzieherische Distanz ? Familiäre Verortung, Elternliebe und familiäre Beziehungen brauchen Kinder für eine gesunde Entwicklung in den Augen des staatlichen Kindeswohlwächteramtes........nicht!

    Das ist nicht erstaunlich. Familie wird mittlerweile als " in gemeinsamen Haushalt Lebende " definiert. Daher ist eine Schwester oder ein Bruder ein möglicher sozialer Kontakt, nicht mehr und nicht weniger, ein sozialer Kontakt, dem keine besondere Qualität zukommt.

    Leben die Geschwister in verschiedenen Haushalten, und hatten sie bis anhin keinen Kontakt zueinander, dann sind sie nichts weiter als ... Fremde.

  2. Berthild Lorenz Gewaltenteilung heißt das ...
    19.02.2010 | 08:59

    in der Fachsprache, die eben in einer Denk- und Vorstellungs-Schublade eigesperrt ist und ich frage, was wir tun können, um das, was Rächt genannt wird, zu ändern ...

    Das ist für mich ein Rache nehmen, ein Beweisenmüssen, wer den längeren Arm hat!

    Alles und Jeden in das sttaatliche Denkmuster von anno knipps einsortieren ...

szmtag